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Bestellerprinzip: Wer muss den Makler bezahlen?

Bestellerprinzip: Wer muss den Makler bezahlen?

Seit dem 1. Juni 2015 gilt das sogenannte Bestellerprinzip. Es besagt, dass derjenige, der den Makler bei einer Wohnungsvermietung beauftragt hat, ihn auch bezahlen muss. Im Gegensatz zu früheren Regelungen, dürfen Wohnungssuchende also nicht mehr zur Übernahme der Provision verpflichtet werden, wenn sie den Zuschlag erhalten. Der Vertrag muss in Zukunft in Textform geschlossen werden, zumindest also per E-Mail. Manche Vermieter versuchen dabei, mit unzulässigen Tricks die Maklergebühr auf den Mieter zu schieben. Lesen Sie hier, welche Rechte Sie haben.

Maklervertrag mit Mietern 

Vertragsunterschrift
© Andreyuu - istockphotos.com

Ein unzulässiges Vorgehen, was vereinzelt allerdings immer wieder vorkommt, ist, dass Makler Interessenten zu einem Vertrag überreden, damit diese Informationen über bereits inserierte Wohnungen erhalten. Sie sollten sich in keinem Fall auf einen Vertrag dieser Art einlassen. Wohnungen, die bereits im Datenbestand des Maklers aufgeführt werden, dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Nur, wenn der Makler die Leistung erbringt und sich aktiv auf die Suche nach einer Immobilie macht, die Ihren Wünschen entspricht, und ein entsprechendes Objekt findet, darf er Ihnen diese Leistung in Rechnung stellen.

Reservierungsbestätigungen 

Mit der Unterschrift auf einer sogenannten Reservierungsbestätigung versuchen manche Makler Interessenten unter Druck zu setzten. Interessenten, die einen solchen Vertag unterschrieben haben und eine Zusage für die Wohnung bekommen, müssen diese annehmen oder andernfalls eine Geldstrafe zahlen. Dieses Vorgehen ist aber eine klare Umgehung des Gesetztes. Sollten Sie einen solchen Vertag unterschrieben habe, müssen Sie die geforderte Gebühr nicht zahlen.

Servicegebühren 

Eine Maklercourtage, die einfach in „Servicegebühr“ umbenannt wurde, umgeht das Bestellerprinzip zwar auf kreative Weise, ist aber ebenfalls unzulässig. Wenn Sie als Mieter keinen Makler beauftragt haben, eine passende Wohnung für Sie zu suchen, darf er Ihnen auch keine Leistungen in Rechnung stellen. 

Besichtigungsgebühren

Gerade in Ballungsgebieten, bspw. in Berlin oder Köln, soll es vorkommen, dass bei Massenbesichtigungen oder Einzelbesichtigungen sogenannte Besichtigungsgebühren gefordert werden. Diese Gebühren sind unzulässig und zeigen, dass es sich um einen unseriösen Makler handelt, der die gesetzlichen Bestimmungen zum Bestellerprinzip missachtet. Wer eine Besichtigungsgebühr gezahlt hat, kann sie unter Berufung auf das Urteil vom 15. Juni 2016, Az. 38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh zurückfordern. 

Bestellerprinzip gilt auch für möblierte Wohnungen 

Bei Wohnungen, die inklusive des Mobiliars vermietet werden, gilt ebenfalls das Bestellerprinzip. Auch hier muss derjenige den Makler bezahlen, der ihn beauftragt hat.

Hohe Ablösezahlungen

Einbaukueche
© annaia - istockphotos.com

Vermieter haben die Möglichkeit, die Kosten, die sie für den Makler zahlen, an anderer Stelle wieder reinzuholen. So können Sie über hohe Ablösezahlungen für Küchen, Teppiche oder sonstige Dinge in der Wohnung ihre Ausgaben für einen Makler wieder ausgleichen. Die Gefahr ist, dass sich der Vermieter einen anderen Mieter suchen kann, wenn Sie ihn auf die überhöhten Ablösezahlungen aufmerksam machen. Weitere Informationen zu Ablösezahlungen, die landläufig fälschlicherweise auch Abstandszahlungen genannt werden, finden Sie hier

Ausnahme bei Kauf, Verkauf und bei Gewerberäumen

Bei Gewerberaummietverhältnissen und dem Ver- und Ankauf von Immobilien gilt das Bestellerprinzip ausdrücklich nicht.  Hier gelten die regional üblichen Konditionen, die sich von Bundesland zu Bundesland und Region zu Region unterscheiden. Mancherorts zahlt der Käufer die Gesamte Maklerprovision, anderorts wird die Gebühr zu gleichen Teilen geteilt. Genauere Information hierzu erhalten Sie hier.

Maklerverträge

Beim Maklervertag werden drei unterschiedliche Arten unterschieden. Der Vertag bestimmt grundsätzlich, ab welcher Leistung der Makler Gebühren erheben darf. Eine detaillierte Übersicht über die verschiedenen Maklerverträge haben an dieser Stelle für Sie zusammengestellt.

Wenn Sie auf diese Punkte achten und den für Ihre Zwecke richtigen Maklervertrag abgeschlossen haben, sind Sie auf der sicheren Seite. Sie können sich die Arbeit aber auch gleich sparen und einen kompetenten Makler in Ihrer Nähe unverbindlich und kostenlos über unser Portal suchen. Bei uns sind Sie vor bösen Überraschungen gefeit. 



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