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Wann werden Maklergebühren fällig?

Wann werden Maklergebühren fällig?

Ein Immobilienmakler kann sowohl für Suchende als auch für Verkäufer, bzw. Vermieter eine große Erleichterung sein. Er übernimmt die zentralen Vermittlungsaufgaben des Immobiliengeschäfts, bereitet Objekte vor und führt Anbieter und Interessenten zusammen. Diese Dienstleistung hat Ihren Preis. Der Makler darf aber in einigen Fällen keine Maklerprovision berechnen. Wann Sie Maklergebühren zahlen müssen und wann sie wegfallen, erfahren Sie hier.

Erfolgsbasierte Gebühren

Makler bei Besichtigung
© IPGGutenbergUKLtd - istockphotos.com

Immobilienmakler werden grundsätzlich erfolgsbasiert bezahlt. Das heißt, dass Sie erst Gebühren erheben, wenn die jeweilige Immobilie erfolgreich verkauft, bzw. vermietet wurde. Welchen Aufwand der Makler dafür betreibt, ist für die Höhe seines Honorars egal. Bei einer Vermietung ist die Maklerprovision gesetzlich auf maximal zwei Nettomonatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer beschränkt.

Keine Höchstgrenzen beim Verkauf

Beim Verkauf einer Immobilie gibt es hingegen keine gesetzlichen Höchstgrenzen. Die Maklerprovision ist hier frei verhandelbar und richtet sich nach den marktüblichen Regelungen im jeweiligen Bundesland. Im Schnitt beträgt die Provision zwischen 5 und 7 % inklusive Mehrwertsteuer. Diese Summe wird fällig, sobald der Notar den Kaufvertrag beurkundet hat.

Wichtig: Trotz Bestellerprinzip fallen beim Hausverkauf, bzw. Verkauf einer Wohnung sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer Maklergebühren an. Das Bestellerprinzip greift hier ausdrücklich nicht! Die Maklergebühren und der Anteil daran unterscheiden sich hierbei von Bundesland zu Bundesland. Eine detaillierte Aufstellung nach Bundesland finden Sie hier.

Vermittlung von Bestandsobjekten zur Vermietung

Das Bestellerprinzip hat noch weitere Auswirkungen. Beauftragen Sie einen Makler mit der Suche nach einem Mietobjekt, werden nur Maklergebühren fällig, wenn der Immobilienmakler Ihnen ein Objekt vermittelt, das nicht in seinem Bestand ist. Denn bei diesen Objekten wurde der Makler bereits vom Eigentümer beauftragt, einen Mieter für das Objekt zu finden. Würden Sie Ihn für solch ein Objekt zusätzlich beauftragen, würde der Mieter von beiden Parteien beauftragt und doppelte Maklergebühren kassieren.

Wegfall der Maklergebühr

In einigen Fällen können die Maklergebühren sogar komplett wegfallen. Der Makler darf trotz einer erfolgreichen Immobilienvermittlung beispielsweise keine Gebühren erheben, wenn er Vormieter, Vermieter oder Verwalter des vermittelten Objekts ist, bzw. war. Verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verhältnisse zwischen dem Verkäufer, bzw. Vermieter des Objekts und dem Makler sind ebenfalls ein Ausschlusskriterium, bei dem trotz erfolgreicher Vermittlung keine Maklerprovision fällig wird.

Immobilie privat vermitteln, trotz Maklervertrag

Sie müssen auch dann keine Maklerprovision zahlen, wenn Sie die Immobilie als Eigentümer selbst an einen Interessenten verkaufen, bzw. vermieten – auch wenn Sie vorher einen Maklervertrag unterzeichnet haben. Ganz gleich, wie viel Aufwand der Makler investiert hat, er kann das Objekt nicht erfolgreich vermitteln, da Ihm der Eigentümer „zuvorgekommen“ ist. Verweisungsklauseln im Maklervertrag können diese Praxis aber außer Kraft setzen. Diese Klauseln sind rechtlich jedoch umstritten und werden von Gerichten häufig nicht zugelassen (siehe OLG Frankfurt7Main, Az 15 U 179/99). Weitere Informationen zu den verschiedenen Maklerverträgen erhalten Sie hier

Exklusivitätsvereinbarung

Eine weitere Art der Absicherung stellen Exklusivitätsvereinbarungen für Makler dar. Diese bewirken, dass der Makler exklusiv mit der Absicht verpflichtet wurde, einen Käufer für eine Immobilie zu finden. Findet er einen geeigneten Interessenten, ist der Eigentümer verpflichtet, sein Objekt zu verkaufen und damit Maklergebühren zu zahlen. Gleichzeitig versichert der Eigentümer, dass er keinen zweiten Makler parallel beauftragt. Die Exklusivitätsvereinbarung ist jedoch nur gültig, wenn Sie von einem Notar beurkundet wurde.

Maklergebühren von der Steuer absetzen

Maklergebühren zählen als Werbungskosten und können von der Einkommenssteuer abgesetzt werden, solange Sie beruflich veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn sich Ihr Arbeitsweg erheblich, täglich um mindestens eine Stunde, verkürzt. Ob Sie ein Haus oder eine Wohnung mieten, ist dabei unerheblich. Sie können Maklerkosten aber ausdrücklich nicht beim Kauf einer Immobilie als Werbungskosten absetzen.



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